Jung Zeelandia GmbH

Allgemeine Einkaufsbedingungen

§ 1  Allgemeines – Geltungsbereich
1. Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen.
2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. Mündliche Zusagen durch unsere Vertreter oder sonstige Hilfspersonen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch uns.
3. Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
4. Unsere Einkaufsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Lieferanten.

§ 2  Angebot - Annahme
1. An unser Angebot halten wir uns zwei Wochen gebunden.
2. Eine Bestellung gilt nur dann als erteilt, wenn sie vom Lieferanten in allen Teilen einschließlich dieser Einkaufsbedingungen angenommen wird.
3. Vom Lieferanten übermittelte Angebote, Kostenvoranschläge u.ä. sind für uns kostenlos. Dies gilt ebenso für alle im Vorfeld des Vertrages für den abzuschließenden Vertrag aufgewendeten Kosten, die vom Lieferanten zu tragen sind.
4. Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von 2 Wochen anzunehmen.
5. Falls in diesen Einkaufsbedingungen oder in unserer Bestellung nicht etwas anderes festgelegt ist, gelten die INCOTERMS in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültiger Fassung.
6. Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Lieferant über sein Vermögen einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat, eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO abgegeben oder das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wurde.
7. An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung auf Grund unserer Bestellung zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten; insoweit gilt ergänzend die Regelung von § 11 Abs. 4.

§ 3  Preise – Zahlungsbedingungen
1. Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Liefe-rung „frei Haus“, einschließlich Verpackung ein. Die Rückgabe der Verpackung bedarf besonderer Vereinbarung. Der Lieferant kann ohne ausdrückliche Vereinbarung keine Zuschläge für Versendung, Verwahrung, Fracht, Versicherung, Zölle oder Abgaben berechnen.
2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist im Preis nicht enthalten.
3. Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn diese – entsprechend den Vorgaben in unserer Bestellung – die dort ausgewiesene Bestellnummer angeben; für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.
4. Wir bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen, gerechnet ab Lieferung und Rechnungserhalt, mit 2% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt netto. Eine Zahlung von uns gilt als fristgerecht, wenn das Ausstellungsdatum des Zahlungsträgers innerhalb der Zahlungsfrist liegt.
5. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu.

§ 4 Lieferung – Lieferzeit
1. Der Lieferant steht für die Beschaffung der für die Lieferungen erforderlichen Zulieferungen und Leistungen – auch ohne Verschulden – uneingeschränkt ein (volle Übernahme des Beschaffungsrisikos).
2. Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Eine vorzeitige Lieferung darf nur mit unserer Zustimmung erfolgen.
3. Für die Rechtzeitigkeit der Lieferungen kommt es auf den Eingang bei der von uns angegebenen Versandanschrift an.
4. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die bedungene Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.
5. Im Falle des Lieferverzuges stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Verlangen wir Schadensersatz, steht dem Lieferanten das Recht zu, uns nachzuweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
6. Annahmeverzug von uns tritt abweichend von den Bestimmungen der § 293 ff. BGB, 373 f. HGB erst dann ein, wenn der Lieferant nach einem tatsächlichen oder wörtlichen Angebot, welches erfolglos bleibt, uns schriftlich eine Frist zur Annahme der Liefergegenstände setzt, spätestens jedoch 14 Tage nach dem vereinbarten Liefertermin. Der Lieferant ist erst ab diesem Zeitpunkt berechtigt, Ersatz von Mehraufwendungen zu verlangen. Die Rechtsfolge des § 373 HGB ist ausgeschlossen. Gefahrübergang findet erst mit Eintritt des nach dieser Regelung vereinbarten Annahmeverzuges statt.

§ 5  Höhere Gewalt
 Im Fall von höherer Gewalt, wie z. B. Naturkatastrophen, Unruhen, behördlichen Maßnahmen, Transportstörungen, Streiks, Aussperrungen, unverschuldeten Betriebsstörungen sowohl in unserem Unternehmen als auch im Unternehmen des Lieferanten oder seiner Zuliefererbetriebe sind wir berechtigt, die Durchführung des Vertrages zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zu verlangen. Dauern diese Umstände mehr als 3 Monate an, so sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Wegen der Verzögerung des Lieferzeitpunkts stehen dem Lieferanten keine Ansprüche zu. Bereits erhaltene Gegenleistungen wird der Lieferant unverzüglich zurückerstatten.

§ 6 Gefahrenübergang - Dokumente
1. Die Lieferung hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, frei Haus zu erfolgen.
2. Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen exakt unsere Bestellnummer anzugeben; unterlässt er dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von uns zu vertreten.

§ 7 Beschaffenheitszusagen des Lieferanten
 Der Lieferant sagt zu, dass die von ihm gelieferten Waren einschließlich ihrer Verpackungen den jeweils geltenden deutschen und EU-rechtlichen Vorschriften, der jeweiligen Verkehrsauffassung, insbesondere den Leitsätzen des Deutschen Lebensmittelbuches sowie den zugrunde gelegten Spezifikationen oder den im Auftrag spezifizierten Sonderbedingungen entsprechen und dass sie unter einwandfreien Bedingungen sowie mit der erforderlichen Sorgfalt und unter Anwendung der erforderlichen Hygiene und Qualitätskontrollen hergestellt oder behandelt worden sind.
 Sofern es sich um Lieferungen von technischem Material handelt, hierzu zählt auch Verpackungsmaterial, wird vom Lieferanten ferner zugesagt, dass dieses dem Stand der Technik entspricht, wobei Bedarfsgegenstände insbesondere den Empfehlungen des Bundesinstituts für Risikobewertung (BfR) zu entsprechen haben.
 Jung Zeelandia hat sich in besonderer Weise dem Umweltschutz verpflichtet. In Einklang mit den Schwerpunkten unserer Umweltpolitik, dem Einsatz umweltfreundlicher Technologien und der Schonung der natürlichen Ressourcen erwarten wir von unseren Lieferanten und Dienstleistern, dass diese Umweltkriterien bei der Herstellung oder Beschaffung der von uns bestellten Produkten bzw. bei der Durchführung zu erbringender Dienstleistungen ebenfalls Beachtung finden.

§ 8  Mängeluntersuchung – Mängelhaftung
1. Wir sind verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu prüfen; die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von fünf (5) Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim Lieferanten eingeht. Bestreitet der Lieferant auf unsere Rüge hin das Vorliegen eines Mangels oder reagiert er darauf nicht, sind wir berechtigt, die Ware durch einen Sachverständigen untersuchen zu lassen; kommt dieser zu dem Ergebnis, dass die Ware mangelhaft ist, trägt die Sachverständigenkosten der Lieferant.
2. Der Verdacht eines Mangels gilt bereits als Mangel, es sei denn, es mangelt offensichtlich an einer Tatsachengrundlage für diesen Verdacht; das Vorliegen eines solchen Mangels wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass sich der Verdacht später als nicht zutreffend erweist.
3. Bis zur Klärung seiner Einstandspflicht hat der Lieferant mit Schädlingsbefall gerügte Ware innerhalb von 48 Stunden nach Rügeeingang auf seine Kosten zurückzuholen; bei anderen Beanstandungen der Ware (wie z.B. Fremdkörpern) beträgt die Rückholfrist 72 Stunden. Geschieht des nicht, so behalten wir uns vor, die Ware separat einzulagern oder an den Versender zurückzuschicken.
4. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu; in jedem Fall sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung bleibt ausdrücklich vorbehalten. Der Lieferant hat in jedem Fall auch ohne Verschulden für die von ihm beschafften Zulieferungen und Leistungen wie für eigene Lieferungen oder Leistungen einzustehen.
5. Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr in Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht.
6. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 36 Monate, ab Gefahrübergang.
7. Die Verjährungsfristen für die Mängelhaftung werden durch unsere schriftliche Mängelrüge gehemmt.

§ 9  Produkthaftung – Freistellung – Haftpflichtversicherungsschutz
1. Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
2. Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinn von Abs. 1 ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB sowie gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstat-ten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durch-geführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.
3. Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung (einschließlich Rückrufkosten-Versicherung) mit einer Deckungssumme von € 10 Mio. pro Personenschaden/Sachschaden – pauschal – zu unterhalten; stehen uns weitergehende Schadenser-satzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.

§ 10 Schutzrechte
1. Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter innerhalb der Bundesrepublik Deutschland verletzt werden.
2. Werden wir von einem Dritten dieserhalb in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen; wir sind nicht berechtigt, mit dem Dritten – ohne Zustimmung des Lieferanten – irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.
3. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.
4. Die Verjährungsfrist für diese Ansprüche ist zehn Jahre, beginnend mit dem Abschluss des jeweiligen Vertrages.

§ 11 Eigentumsvorbehalt – Beistellung – Werkzeuge - Geheimhaltung 
1. Sofern wir Teile beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
2. Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.
3. An Werkzeugen behalten wir uns das Eigentum vor; der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen. Der Lieferant ist verpflichtet, die uns gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der Lieferant uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Lieferant ist verpflichtet, an unseren Werkzeugen etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er uns sofort anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche unberührt.
4. Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung offen gelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages; sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.
5. Soweit die uns gemäß Abs. 1 und/oder Abs. 2 zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller unserer noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 10 % übersteigt, sind wir auf Verlangen der Lieferanten zur Freigabe der Sicherungsrechte nach unserer Wahl verpflichtet.

§ 12 Gerichtsstand – Erfüllungsort – Anwendbares Recht
1. Sofern der Lieferant Kaufmann ist, ist Frankfurt am Main ausschließlicher Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
2. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

Stand: 01. März 2007

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